E. Böker / CC BY 4.0

Rechtssichere Nachnutzung von Forschungsdaten­(-banken)

Zwischen Leistungsschutz und Forschungsfreiheit

Werden Forschungsdaten in einer Datenbank gesammelt, kann dies einen eigenen Urheberschutz begründen und sollte daher von Projektseite mitbedacht werden (§4 UrhG).[1] Datenbanken unterliegen nach deutschem Recht einem spezifischen Schutz, der den Erstellerinnen oder Erstellern der Datenbank das alleinige Recht zu ihrer Verbreitung und Vervielfältigung gewährt (§ 87b UrhG).

Lediglich die Verwendung eines unwesentlichen Teils der Datenbank ist ohne Zustimmung der Datenbankerstellerin oder des Datenbankerstellers erlaubt. Bei einer Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer Datenbank zum privaten Gebrauch oder zur Veranschaulichung im Unterricht ist dafür eine Einwilligung nicht erforderlich (§87c UrhG). Darüber hinaus sind Kopien – sowohl von Datenbanken als auch allgemein von urheberrechtlich geschützten Werken – zum „persönlichen wissenschaftlichen Gebrauch“* zulässig, wenn die Vervielfältigung zu diesem Zweck „geboten“** ist und keinen gewerblichen Zwecken dient (§ 44a-§ 63 UrhG).

*Der „persönliche wissenschaftliche Gebrauch“ umfasst das Kopieren innerhalb einer unzugänglichen Umgebung und den Ausschluss einer Weitergabe an Dritte.

**Als „geboten“ kann die Vervielfältigung dann bezeichnet werden, wenn sie die wissenschaftliche Forschung erfordert und der Kauf einer Kopie nicht zumutbar oder problematisch ist.

*** Erlaubte Forschungshandlungen sind solche Versuche, die die Erfindung direkt zum Gegenstand haben ("Forschung am Gegenstand"). Dies betrifft Versuche, die klären sollen, ob oder wie eine patentgeschützte Erfindung funktioniert bzw. weiterentwickelt werden kann. Erlaubt ist demnach die Forschung am Gegenstand des Patentes - nicht aber mit dem Gegenstand des Patentes“.

Datenbankrecht in der EU

Ob das Urheberrecht oder ähnliche Rechte für ein Werk zutreffen, beurteilen verschiedene Gerichtsbarkeiten nach unterschiedlichen Standards der Kreativität, Fähigkeit, Arbeit und Kosten. Daher kann die Freigabe von Daten ohne Klarstellung über ihre Nutzungs­bedingungen kontraproduktiv sein. Die Situation wird durch die Tatsache verkompliziert, dass verschiedene Aspekte einer Datenbank wie bspw. Feldwerte (d. h. die Daten selbst), Feldnamen, die Struktur und das Datenmodell für die Datenbank, die Dateneingabe-Schnittstellen, Visualisierungen und Datendokumentation unter verschiedene Regelungen fallen können.[2]

Während in den USA die Betonung auf Kreativität liegt (so unterliegen bspw. einfache Tabellen von Sensordaten keinem Copyright), spielt in Australien die Kreativität keine Rolle, nur die Originalität ist relevant. Originalität wird anhand einer Reihe von Faktoren einschließlich der Fähigkeiten und des Arbeitsaufwands beurteilt. Diese müssen sich jedoch auf das entsprechende Werk beziehen. Die aufgewandte Mühe eine Datenbank zu erstellen, beeinflusst nicht notwendigerweise die Originalität einer daraus erzeugten Publikation.

Innerhalb der EU zieht die Erstellung einer Datenbank laut EU-Datenbankschutzrichtlinie einen urheberrechtlichen Schutz nach sich, sofern der Verfasser intellektuellen Einfluss bei der Auswahl oder Anordnung der Daten ausgeübt hat. Darüber hinaus existieren separate Rechte für Datenbanken, in die erhebliche Investitionen für die Erhaltung, Überprüfung oder auch Präsentation einflossen. Das Datenbankrecht soll deren Nutzung kontrollieren/einschränken, sodass - abgesehen von bestimmten Ausnahmen wie der Datennutzung für den Unterricht oder für wissenschaftliche Forschung - nur ein unwesentlicher Teil des Inhalts ohne Erlaubnis des Verfassers wiederverwendet werden kann.

Die EU-Datenbankschutzrichtlinie ist nicht für alle Mitgliedstaaten verpflichtend. Daher muss sie in manchen europäischen Ländern nicht unbedingt gelten. In der Studie „safe to be open“ von Guiltbaum & Wiebe[3] wurden die rechtlichen Anforderungen für verschiedene Arten der Nutzung von Forschungsdaten in einer Open Access-Infrastruktur wie OpenAIREplus geprüft. Weiterhin wurden daraus Empfehlungen zur Sicherung von Forschungsdaten im europäischen Raum abgeleitet.

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Nachnutzung von Forschungsdaten: Lizenzen und Rechtsverzicht

Die beiden effektivsten Möglichkeiten um Berechtigungen für eine potenzielle Nachnutzung von Daten zu gewähren, sind Lizenzen und Verzichte.

Eine Lizenz ist in diesem Zusammenhang ein Rechtsinstrument, mit dem der/die Rechteinhaber/in einer zweiten Partei erlauben kann, Dinge zu tun, die sonst gegen geltendes Recht verstoßen würden. Erstens muss beachtet werden, dass nur der/die Rechteinhaber/in (oder jemand mit einem Recht oder einer Lizenz in ihrem Namen zu handeln), eine Lizenz erteilen können. Es ist daher unerlässlich, zunächst die Rechte am geistigen Eigentum („Intellectual Property Right“) der Daten zu etablieren, bevor eine Lizenzierung stattfinden kann. Somit hat z. B. „die Lizenznutzung der Initiative Creative Commons (CC) bei der offenen Zugänglichmachung von Forschungsdaten nur dann eine differenzierte urheberrechtliche Wirkung, wie sich die Lizenz auf schöpferische Teile der Forschungsdaten bezieht.“ Schöpferische Teile der Forschungsdaten sind bspw. Ausarbeitungen, Papers und nicht voll automatisierte Diagramme und Darstellungen.

Ein Verzicht auf Rechte dagegen ist ein Rechtsinstrument, mit dem die eigenen Rechte an einer Ressource abgeben werden können, sodass Zuwiderhandlungen nicht zu Problemen führen können. Auch hier kann nur die Rechtspersönlichkeit, die die Rechte (oder jemand mit einem Recht oder einer Lizenz in ihrem Namen zu handeln) hält, einen Verzicht erklären. Ein Verzicht berechtigt jedoch nicht andere Parteien Rechte geltend zu machen.[4]

Einzelnachweise

  1.  IFB, Institut für Freie Berufe Nürnberg (2013): Schutz geistigen Eigentums (Urheberrecht). Gründungsinformation 12. Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
  2.  Weitzmann, J. H. (2013): Workshop "Rechtliche Rahmenbedingungen" auf dem FDI 2013 Symposium, zitiert nach forschungsdaten.org (CC-BY-3.0)
  3.  Guibault, L. & Wiebe, A. (Eds.) (2013): Safe to be open: Study on the protection of research data and recommendations for access and usage. Universitätsverlag Göttingen. Göttingen.
  4.  Ball, A. (2014). How to License Research Data. DCC How-to Guides. Edinburgh: Digital Curation Centre.