E. Böker / CC BY 4.0

Recht und Forschungsdaten - Ein Überblick

Regelungen zur Erhebung und Nutzung von Forschungsdaten

Im Verlauf eines Forschungsprojekts treten immer wieder rechtliche Probleme auf. Einige Fragen, die besonders häufig gestellt werden, sind:

  • Unter welchen Bedingungen dürfen fremde Forschungsdaten nachgenutzt werden?
  • Wem „gehören“ die in einem Projekt erhobenen Forschungsdaten?
  • Was ist beim Teilen und Archivieren von Daten zu beachten?
  • Wie ist mit Daten umzugehen, die sensible Informationen über andere Menschen enthalten?

Die Antworten auf diese Fragen geben die Regeln des Urheber- und Datenschutzrechts.

Urheberrecht

Ob Forschungsdaten urheberrechtlichen Schutz genießen, wird unter Juristinnen und Juristen kontrovers diskutiert. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall unabdingbar. Während naturwissenschaftliche Messdaten in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt sind, werden Forschungsdaten in den Digital Humanities vielfach einen solchen Schutz genießen. Generell gilt, dass textuelle Materialien, Abbildungen und Kunstobjekte, aber auch Computerprogramme zumeist geschützt sind. Bei historischen Objekten ist aber immer zu beachten, dass diese gemeinfrei sein können. Für Werke, die vor ca. 1880 geschaffen wurden, darf dies sogar unterstellt werden.

Zu beachten sind: Datenbank, Software, Datenträger, einzelne Daten/Datensätze
Brettschneider / CC BY 4.0 International

Das bedeutet, dass Forschende nicht in jedem Fall Urheberrechte, an den von ihnen erhobenen Forschungsdaten haben. Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler sind sich dieser Schutzlücke bewusst. Es gibt Ansätze, diese zu schließen - z.B. die Idee eines Wissenschaftler-Persönlichkeitsrechts, das den Forschenden zumindest die Entscheidung darüber, ob und wann Forschungsdaten veröffentlicht werden, und ein Recht auf Namensnennung sichern soll.

Außerdem ist zu beachten, dass nicht nur einzelne Daten bzw. Datensätze geschützt sein können, sondern auch die Datenbanken, in denen diese abgespeichert sind, und die Software, die zu deren Bedienung erforderlich ist.

Bei der Nachnutzung fremder Forschungsdaten muss also zunächst geprüft werden, ob ein urheberrechtlicher Schutz von Daten, Datenbanken oder Software besteht, und gegebenenfalls die Zustimmung der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber eingeholt werden. Dies kann z.B. durch eine Lizenz erfolgen.

Datenschutz

Verpixelte Mona Lisa/CC0

Die EU-Grundrechtecharta und das deutsche Grundgesetz gewähren jedem Menschen ein Recht auf den Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Dieser Schutzanspruch richtet sich sowohl gegen den Staat als auch gegen private Datenverarbeiter. Daher ist auch die Wissenschaft verpflichtet, bei der Verarbeitung von Forschungsdaten die Regeln des Datenschutzes zu beachten.

Allerdings gilt dies nur, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind dies alle Informa­tionen, die sich auf einen identifizierten oder identifizierbaren lebenden Menschen beziehen. Typische Beispiele für personenbezogene Forschungsdaten sind z.B. Gesundheitsdaten in der medizinischen Forschung oder Umfrageergebnisse in den Sozialwissenschaften. Hingegen ist das Datenschutzrecht nicht auf Informationen anwendbar, die entweder von vorneherein keiner bestimmten Person zugeordnet werden können oder die dergestalt anonymisiert wurden, dass dies nicht länger möglich ist.

Personenbezogene Forschungsdaten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies auf die Einwilligung der Betroffenen oder eine gesetzliche Erlaubnisnorm gestützt werden kann:

  • Die Einwilligung bedarf keiner besonderen Form. Jedoch muss sie – z.B. bei einer Überprüfung durch die Datenschutzaufsichtsbehörde – nachweisbar sein, so dass eine schriftliche oder elektronische Dokumentation dringend zu empfehlen ist. Zu beachten ist zudem, dass die Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufen werden kann.
  • Demgegenüber greifen gesetzliche Erlaubnistatbestände ohne Zutun des Betroffenen. Besondere Bedeutung kommt den in § 27 BDSG, aber auch in vielen Landesdatenschutzgesetzen (z.B. § 13 LDSG-BW, § 17 DSG-NRW, § 13 NDSG) enthaltenen Ausnahmen für wissenschaftliche Forschungszwecke zu. Danach ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erlaubt, wenn die mit dem Forschungsvorhaben verfolgten Interessen diejenigen der betroffenen Personen überwiegen.

Praktische Empfehlungen

Potentielle rechtliche Probleme lassen sich in vielen Fällen von vorneherein vermeiden. Dies setzt aber voraus, dass juristische Aspekte eines Forschungsvorhabens von Anfang an bedacht werden.

Brettschneider /
CC BY 4.0 International

Abb. 2: Praktische Empfehlungen - Brettschneider / CC BY 4.0

Daher empfiehlt es sich, bereits zu Beginn eines Projektes rechtlichen Rat zu suchen. Potentielle Konflikte können ausgeräumt werden, wenn frühzeitig vertragliche Regelungen getroffen werden, die die divergierenden Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich bringen. Außerdem sollten datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligungen schon bei der Datenerhebung eingeholt werden. Ebenso sollte die urheberrechtlich gebotene Zustimmung in die Nachnutzung fremder Materialien vorliegen, ehe mit diesen gearbeitet wird. Nicht zuletzt empfiehlt es sich, Forschungsdaten unter standardisierten Lizenzen wie den Creative-Commons-Lizenzen zu veröffentlichen, da dies rechtliche Risiken verringert und die Sichtbarkeit der eigenen Forschung befördert.