Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt geistige, eigentümliche Schöpfungen des Menschen. Es ist das breiteste geistige Schutzrecht und entsteht insbesondere – im Gegensatz zu etwa Marken- und Patentrechten – ohne eine Eintragung in ein Register, weshalb es für Forschende besondere Relevanz hat. Die herrschende juristische Meinung geht davon aus, dass einzelne Forschungsdaten nur selten dem Urheberrecht unterliegen. Das heißt aber nicht, dass sie nicht auch auf andere Weise (z. B. als Betriebsgeheimnis oder Vermögensgegenstand) schutzwürdig sein können.

Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung, Weiterverbreitung und öffentlicher Zurverfügungstellung unabdingbar. Prinzipiell können Forschungsdaten in Österreich dem Urheberrecht unterliegen. Dies trifft jedoch bspw. auf unstrukturierte Messdaten nicht zu. Werke sind erst als „eigentümliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 1 Abs. 1 UrhG)[1], wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung.

Wahrnehmbare Formgestalt

Das Kriterium der wahrnehmbaren Formgestaltung schließt bloße Ideen aus, die sich nicht in wahrnehmbarer Form manifestiert haben. Mittelbare Wahrnehmbarkeit (über technische Hilfsmittel) reicht aber aus.

Persönliches Schaffen

Ein Handlungsergebnis, das durch den gestaltenden, formprägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde. Von Maschinen und Tieren geschaffene Dinge scheiden aus.

Geistiger Gehalt

Der Urheber muss eine Gedanken- und/oder Gefühlswelt erzeugen, die in irgendeiner Weise anregend auf den Betrachter wirkt. Der "Sinn" muss sich nicht jedem erschließen, aber eine lange Anleitung darf nicht vorausgesetzt werden.

Eigenpersönliche Prägung

Ein gewisses Maß an Individualität und Originalität muss erreicht sein. Das erforderliche Maß nennt man Schöpfungshöhe. Eingesetzter Fleiß, Expertise oder handwerkliches Geschick sind kein Kriterium.

Vor allem an dem 4. Maß, der Schöpfungshöhe scheitert der urheberrechtliche Schutzanspruch von Forschungsdaten regelmäßig. Plakativ gesprochen muss ein Teil des Schaffenden oder die geistige intellektuelle Höhe im Werk erkennbar sein. In maschinell erzeugten Forschungsdaten ist die Schöfpungshöhe nicht erkennbar, möglicherweise sind aber die weiterverarbeiteten Daten - je nach Aggregationsstufe und der damit verbundenen geistigen Leistung - doch schutzwürdig. Allerdings zeichnen sich Forschungsdaten ja gerade dadurch aus, dass sie nicht vom Individuum des Forschenden abhängen sollen. Ein Schutz von Forschungsdaten ist dort wahrscheinlicher, wo die Intervention der Forschenden besonders gefragt war, z.B. wenn Ergebnisse durch einen Fließtext beschrieben werden.

Datenbanken

Datenbanken stellen einen Sonderfall dar, weil sie einem dualen Schutz unterliegen: zum einen sind Datenbanken durch das Urheberrecht geschützt, wenn die Anordnung oder Auswahl der in ihr enthaltenen Elemente eine geistige, schöpferische Leistung darstellt (kreativ ist).

Weiters sind sie aber auch dann geschützt durch ein sogenanntes Leistungsschutzrecht (§76c-d UrhG)[2] wenn eine besondere Investition für ihre Erstellung notwendig war. Dieses Recht kommt besonders häufig zur Anwendung.

Achtung: In beiden Fällen werden dadurch nicht die Inhalte der Datenbank geschützt, sondern nur die Datenbank, d.h. es ist untersagt ohne Zustimmung des Rechteinhabers die gesamte Datenbank oder wesentliche Teile davon zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Die in Deutschland gezogene Grenze von 15% existiert in Österreich nicht, ist aber ein guter Richtwert, unter dem nicht von einer Gefahr für Forschende auszugehen ist.

Folgendes ist daher bei der Verwaltung von Forschungsdaten zu bedenken

  • Wurden Fremddaten und -programme benutzt?
  • Welche Einschränkungen sind mit deren Verwendung verbunden?
  • Dürfen diese Daten und Programme mit in die Archivierung einbezogen werden?

In Zweifelsfällen sollte eine Klärung mit den Rechteinhabern angestrebt werden, die gegebenenfalls in Form eines rechtsverbindlichen Vertrages münden sollte. Nicht nur für den rechtlichen Schutz der verwendeten fremden Daten sollten Überlegungen angestellt werden, sondern auch bezüglich der Rechte an den im Rahmen des Projektes erstellten eigenen Daten sowie der Kontrolle der Einhaltung dieser Rechte. Zu bestimmen, ob an den eigenen Forschungsergebnissen Rechte bestehen, ist besonders wichtig, um die richtige Methode zu wählen, nach der diese archiviert werden bzw. weitergegeben werden sollen.

Durch das Anwenden von Lizenzen können auf einfachem Weg Restriktionen festgelegt werden (z. B. GPL, BSD oder Creative Commons). Lizenzen können nämlich nicht nur mehr erlauben als das Gesetz, sie können auch Nutzungsregeln vorsehen dort, wo das Gesetz eigentlich keinen Schutz vorsieht.

Der Urheberrechtschutz dauert grundsätzlich 70 Jahre ab dem Tod der Schöpfer*innen. Danach wird das Werk „gemeinfrei“. Zu beachten ist jedoch, dass durch Bearbeitungen erneut Urheberrechte entstehen können. Ein plakatives Beispiel hierfür sind Übersetzungen: Auch wenn das Urheberrecht für das Originalwerk bereits erloschen ist, mag die Übersetzung ins Deutsche später angefertigt worden und damit einer anderen Frist unterworfen sein.

Wie können Berechtigungen für eine potenzielle Datennachnutzung erlangt werden?

Die beiden effektivsten Möglichkeiten an Berechtigungen für eine potenzielle Nachnutzung zur Übertragung von Daten sind Lizenzen und Verzichte.

Eine Lizenz ist in diesem Zusammenhang ein Rechtsinstrument, mit dem der Rechteinhaber einer zweiten Partei erlauben kann, Dinge zu tun, die sonst gegen gehaltenes Recht verstoßen würden. Erstens muss beachtet werden, dass nur die Rechteinhaber (oder jemand mit einem Recht oder einer Lizenz in ihrem Namen zu handeln), eine Lizenz erteilen können. Es ist daher unerlässlich, dass die Rechte des geistigen Eigentums („Intellectual Property Right“) der Daten zuerst geklärt werden müssen, bevor eine Lizenzierung stattfinden kann. Schöpferische Teile der Forschungsdaten sind bspw. Ausarbeitungen, Papers und nicht voll automatisierte Diagramme und Darstellungen. Eine gemeinsame Urheberschaft (=Miturheberschaft) liegt nach dem Gesetz dort vor, wo „mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen [haben], bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden“ (§11 Abs 1 UrhG).[3] Das wird in der Regel beim gemeinsamen Verfassen eines Papers der Fall sein, wenn der Fließtext in Zusammenarbeit erstellt wird, nicht aber dort, wo etwa eine im Zusammenhang der Forschung erstellte Datenaufbereitung in ein Paper eingefügt wird (weil dort die beiden Teile immer noch separat verwertet werden könnten.) Dass Werke „füreinander“ geschaffen wurden (wie z.B. ein Text für ein Lied) begründet noch keine Miturheberschaft. Im Falle der Miturheberschaft müssen die Rechte gemeinsam ausgeübt werden, d.h. eine Lizenz könnte nur von beiden erteilt werden.

Bloße Messdaten sind aus urheberrechtlicher Sicht nicht schutzfähig. Schutzfähig können jedoch Datenbanken sein, in welchen die Daten gespeichert werden. Bedingt ist dies durch das bereits oben angesprochene Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers. Es steht jedoch den Forschern frei, die Nutzung der Messdaten von einem Vertrag abhängig zu machen. Ein solcher Vertrag kann ähnliche Beschränkungen wie ein urheberrechtlicher Schutz vorsehen

Ein Verzicht auf Rechte dagegen ist ein Rechtsinstrument, mit dem die eigenen Rechte an einer Ressource abgeben werden können, sodass Zuwiderhandlungen nicht zu Problemen führen können. Auch hier kann nur die Rechtspersönlichkeit, die die Rechte (oder jemand mit einem Recht oder einer Lizenz in ihrem Namen zu handeln) hält, einen Verzicht erklären. Beachten Sie, dass ein Verzicht nicht andere Parteien autorisiert Rechte geltend zu machen.

Wem gehören die Daten, die ein wissenschaftlich Angestellter/Mitarbeiter geschaffen hat?

Ein vollständiger Verzicht auf das Urheberrecht, wie oben beschrieben, ist in Österreich nicht möglich, weil das Urheberrecht auch eine höchstpersönliche Verbindung des Urheber*innen mit seinem/ihrem Werk darstellt. Auf diese kann nie verzichtet werden, sie äußert sich jedoch (nur) in dem Recht, als Urheber*in des jeweiligen Werks anerkannt zu werden. Die (in der Regel) wichtigeren wirtschaftlichen Rechte können zur Gänze abgetreten werden.

In Österreich kennt das Urheberrechtsgesetz nur einen Fall der automatischen Abtretung der Verwertungsrechte von dem (schöpferischen) Dienstnehmenden auf Arbeitgeber*innen: §40b UrhG regelt den Fall der Schaffung eines Computerprogramms im Arbeitsverhältnis (in Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten): dabei stehen den Arbeitgeber*innen alle wirtschaftlichen Rechte zu (sowie das Recht der Bezeichnung und des Werkschutzes).[4]

In allen anderen Fällen kennt das Gesetz keinen solchen automatischen Übergang, sondern alle Rechte stehen dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin zu, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Deshalb sollten Arbeitsverträge von Forschungseinrichtungen entsprechende Klauseln vorsehen und dort am besten auch die Nutzungsarten explizit bezeichnen. Ansonsten bestimmt der Vertragszweck, welche Rechte eingeräumt sind. Formulierungen, die „alle“ Verwertungsrechte einräumen sind nach §24c Abs 1 UrhG nicht länger gültig, d.h. sie umfassen im Zweifel nur alle dem Zweck nach notwendigen Rechte.[5]

Wichtig bei Arbeitsverträgen sind daher: 

  • Verträge mit Klauseln versehen, wonach die Vertragspartner*innen ihren künftigen Arbeitgeber*innen die Rechte, die sie im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit erlangen, zumindest als einfache Nutzungsrechte einräumen.
  • Die Nutzungsrechte und -arten müssen dabei genau bezeichnet werden.

Wenn Daten als Betriebsgeheimnis angesehen werden, kann dies dazu führen, dass die Forschungseinrichtung die Hoheit über Entscheidungen der Verwertungen und Veröffentlichungen enthält. Es ist Aufgabe der Einrichtungen entsprechende Festlegungen zum Umgang mit Forschungsdaten zu treffen und besonders Definitionen in den Arbeitsverträgen vorzusehen.

Urheberschaft und Zweitveröffentlichungsrecht

Urheberschaft und weitere Rechte, die sich auf Forschungsdaten beziehen, müssen geklärt sein, bevor die Projektphase einsetzt. Daten mit mehreren Urheber*innen können nicht mit Dritten geteilt werden, bis eine Erlaubnis von allen Urheber*innen vorliegt. Wurde ein Artikel bei einem Verlag veröffentlicht, kann dieser den freien Zugang zum Artikel einschränken. Dabei hängt die Art der Beschränkung davon ab, was zwischen den Herausgeber*innen und den Autor*innen vor der Veröffentlichung vereinbart worden ist.

Der Service Sherpa Romeo der Universität Nottingham listet Verlage und deren assoziierte Copyright-Vereinbarungen auf: Mit Hilfe von Sherpa Romeo können Verlage, aber auch einzelne Journale, dazu abgefragt werden, welche Copyrights welchen Herausgeber*innen zugeordnet sind und welche Rechte bei den Urheber*innen verbleiben.

In Österreich gibt es darüber hinaus das sogenannte Zweitverwertungsrecht (ZVR), das im §37a UrhG geregelt ist.[6] Auch wenn die Urheber*innen die Rechte bereits exklusiv einem Verlag eingeräumt hat, können sie nach Ablauf einer 12-monatigen „Embargofrist“ seit der Erstveröffentlichung trotzdem eine erneute Veröffentlichung anstreben unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Der Urheber/die Urheberin muss Angehörige(r) des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung sein und in dieser Kapazität den Beitrag geschaffen haben.
  • Der Beitrag muss in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sein.
  • Die Veröffentlichung darf nur in der akzeptierten Manuskriptversion erfolgen (d.h. nicht in der durch den Verlag veröffentlichten, layoutierten Version).
  • Die Veröffentlichung darf nur zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen.
  • Die Quelle der Erstveröffentlichung muss genannt werden.

Welche Möglichkeiten bestehen, Nutzungsbedingungen von Forschungsdaten festzulegen?

  • Eine Datenlizenz klärt die Nutzungsbedingungen der Daten
  • Eine Lizenz ist eine formelle Erklärung ausgestellt von den Rechteinhaber*innen eines speziellen Werkes (z. B. einer Datenbank), der die Erlaubnis erteilt sein Werk unter bestimmten festgelegten Bedingung zu nutzen. Es kann festgelegt werden, ob die Urheber*innen zitiert werden sollen oder ob die Daten nur für Forschung und Bildungszwecke genutzt werden dürfen. Es ist möglich, dass potentielle Wiederverwender die Autor*innen für eine spezielle Nutzungserlaubnis ihrer Daten ansprechen/kontaktieren.

Lizenzen können in zwei Kategorien eingeteilt werden:

  • Traditionelles Teilen der Daten oder kollaborative Vereinbarungen, die spezielle Rechte nur an bestimmte Individuen oder Personen vergeben.
  • Offene Lizenzen (open licenses), die Rechte jedem garantieren, die ihrerseits basierend auf bestimmten minimalen Bedingungen wie z. B. die Namensnennung der Datenurheber*innen basieren. Allgemein öffentlich genutzte offene Datenlizenzen sind z.B. Creative Commons und Open Data Commons Lizenzen… „some rights reserved”. Eine für jedermann zugängliche Datenlizenz ist z. B. Creative Commons Open Data CC Zero - d. h. die Autor*innen verzichtet auf alle Rechte (Verzichtserklärung)… „no rights reserved“

Für eine ausführliche Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Open Access empfehlen wir die Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen für Open Science in Österreich (Oktober 2023).

Bevor eine Lizenz gewählt wird, sind folgende Dinge zu bedenken:

  • Sind die Daten, die mit einer Lizenz versehen werden sollen, überhaupt schutzwürdig?
  • Ist die Nutzung einer bestimmten Lizenz verpflichtend oder liegt eine Empfehlung vor– z. B. als Voraussetzung für die Finanzierung oder Datenablage oder auch in Bezug zu lokalen Behördenangelegenheiten (beispielsweise das zugehörige Institut)?
  • Weitere Entscheidungshilfen für die Lizenzauswahl finden sich bei DCC

Quellen

[1] § 1 UrhG. (o. J.). LexisNexis. https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/1/L-10001848-P1 (abgerufen am 21. August 2024)

[2] § 76c UrhG. (o. J.). LexisNexis. https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/76c/L-10001848-P76C (abgerufen am 21. August 2024)

[3] § 11 UrhG. (o. J.). LexisNexis. https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/11/L-10001848-P11 (abgerufen am 21. August 2024)

[4] § 40b UrhG. (o. J.). LexisNexis. https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/40b/L-10001848-P40B (abgerufen am 21. August 2024)

[5] § 24c UrhG. (o. J.). LexisNexis. https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/24c/L-10001848-P24C (abgerufen am 21. August 2024)

[6] § 37a UrhG. (o. J.). LexisNexis. https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/37a/L-10001848-P37A (abgerufen am 21. August 2024)

Zitiervorschlag (Chicago)

Redaktion von forschungsdaten.info. „Forschungsdatenmanagement in Österreich: Urheberrecht“. forschungsdaten.info, 21. August 2024. https://forschungsdaten.info/fdm-im-deutschsprachigen-raum/oesterreich/urheberrecht/.