Forschungsdaten veröffentlichen
Wenn Forschungsdaten veröffentlicht werden sollen, ist einerseits zu überlegen, welche Nutzung Dritten erlaubt werden soll im Zusammenhang mit den veröffentlichten Daten, andererseits ob die Veröffentlichung selbst nicht Rechte Dritter verletzt.
Rechte Dritter werden besonders dann verletzt:
- Wenn an den Daten ein geistiges Eigentumsrecht Dritter besteht (Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, Geschäftsgeheimnisse)
- Wenn an den Daten ein mit Dritten vertraglich vereinbartes Exklusivrecht besteht
- Wenn die Daten personenbezogene Daten iSd DSGVO darstellen und das Gesetz die Verarbeitung für den Zweck der Veröffentlichung nicht erlaubt.
Geistige Eigentumsrechte Dritter
Häufig haben mehrere Personen Rechte an einem Datensatz. Im Zweifel ist dann vor einer Veröffentlichung die Einwilligung aller Rechteinhaber*innen einzuholen. Insbesondere können Datensätze urheberrechtlich oder sonst durch geistiges Eigentum (Marken- Patent- und Geschäftsgeheimnisrecht) geschütztes Material umfassen, das Dritte erstellt haben (z.B. Bilder oder Texte). Eine solche Nachnutzung kommt z.B. in den Digital Humanities oft vor. Zudem können die Rechte an Forschungsdaten mehreren Forschenden gemeinschaftlich zustehen (sog. Miturheberschaft), wenn ein Projekt kooperativ konzipiert und durchgeführt wurde. Sofern Forschung weisungsgebunden erfolgt, d.h. nicht in den von der Wissenschaftsfreiheit geschützten Bereich fällt, können die Verwertungsrechte an den Arbeitgebenden fallen. Darüber hinaus sind nicht nur Daten, sondern auch die Datenbanken, in denen diese abgespeichert sind, u.U. urheberrechtlich geschützt. Insbesondere sind die Rechte des Datenbankherstellers zu beachten. Als Datenbankhersteller*in gilt, wer die zur Erstellung notwendige finanzielle Investition getätigt hat. An Universitäten oder anderen staatlichen Forschungseinrichtungen wird dies in der Regel die Universität oder ein Forschungsförderer sein. Wenn beabsichtigt ist, die Ergebnisse eines Projekts zu patentieren, empfiehlt es sich, Forschungsdaten erst zu veröffentlichen, wenn das Patenterteilungsverfahren abgeschlossen ist. Hintergrund ist, dass nur neue Erfindungen patentiert werden können. Der Charakter als neu kann verloren gehen, wenn die Daten, die eine Erfindung beschreiben, bereits veröffentlicht sind.
Datenschutz
In vielen Projekten fallen Forschungsdaten an, die personenbezogene Informationen enthalten, d.h. die sich auf einen identifizierten oder identifizierbaren Menschen beziehen. Vor einer Veröffentlichung ist dann zu prüfen, ob sich die personenbezogenen Informationen anonymisieren lassen. Andernfalls muss die Veröffentlichung durch eine gesetzliche Erlaubnis bzw. die Einwilligung des Betroffenen gedeckt sein. Es ist ratsam, bereits bei der Datenerhebung eine geplante Veröffentlichung zu bedenken und sicherzustellen, dass die Einwilligung diese umfasst. Dies gilt umso mehr als gegen Ende eines Projekts Testpersonen, Interviewpartner*innen und andere Betroffene vielfach nicht mehr greifbar sind.
Auf der anderen Seite müssen Forscher*innen bestimmen, wie ihre Daten nach der Veröffentlichung verwendet werden sollen. Dabei ist zu unterscheiden:
- Sind die Daten urheberrechtlich geschützt und es wird keine Lizenz vergeben, können Dritte sie nur im Rahmen der vom Gesetz jedermann erlaubten freien Werknutzungsrechte verwenden.
- Sind die Daten urheberrechtlich geschützt und es wird eine Lizenz vergeben, kann eine Nutzung auch zusätzlich im Rahmen der Lizenz erfolgen. Ist diese Lizenz eine sog. freie Lizenz wie etwa CC BY stehen damit für Dritte viel größere Nutzungsmöglichkeiten offen.
- Sind die Daten urheberrechtlich nicht geschützt (und auch sonst nicht durch geistiges Eigentum wie etwa ein Patent geschützt) und es wird keine Lizenz vergeben, können Dritte diese beliebig (ausgenommen datenschutzrechtliche Erwägungen) nutzen, da das Gesetz keinen Schutz für bloße (Forschungs)daten kennt.
- Sind die Daten urheberrechtlich nicht geschützt und es wird eine Lizenz vergeben, kann es zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Daten kommen. Dies ist der Fall, weil nicht geschützte Daten prinzipiell beliebig verwendet werden dürfen, eine Lizenz jedoch eine vertragliche Regelung darstellt, die unter Umständen eben restriktiver als die völlig freie Benutzung ist. Das kann erwünscht sein, z.B. wenn man sichergehen möchte, dass Daten eben trotz ihres mangelnden Schutzes durch das Recht nicht beliebig genutzt werden können, es kann aber auch unerwünscht sein: Sind die Daten nicht geschützt und ist eine uneingeschränkte Nutzung auch gewünscht, kann es besser sein, keine Lizenz zu vergeben und stattdessen darauf hinzuweisen, dass die Daten eben nicht geschützt und frei verwendbar sind. Wichtig ist, dass eine Nutzung der nicht rechtlich geschützten Daten nur dann durch eine Lizenz eingeschränkt wird, wenn diese Lizenz vom Nutzenden auch akzeptiert wird. Dies kann z.B. durch den Hinweis „Durch den Zugriff auf die Daten akzeptieren Sie die hinterlegte Lizenzvereinbarung.“ sichergestellt werden.
Welche freien Lizenzen gibt es?
Durch freie Lizenzen wird die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts jedermann erlaubt. Dabei können Einschränkungen in Hinblick auf den Verwendungszweck, die Verbreitung von Bearbeitungen oder die Modalitäten einer Weitergabe bestehen. Um freie Lizenzen und häufig vorkommende Bedingungen einfach handhabbar zu machen, gibt es standardisierte Lizenzen. Die am häufigsten verwendeten Lizenzen sind:
- Creative Commons (CC) / für Texte, Abbildungen und Daten geeignet
- GNU General Public License (GPL) / für Software konzipiert
- Open Data Commons (ODC) / für Datenbanken konzipiert
- Community Data License Agreement / für Daten konzipiert
Weiterführende Links
Selbstlern-Kurs: Rechtlich sicher forschen
Autor: Prof. Dr. Nikolaus Forgó
Erscheinungsjahr: 2021
Link zum Kurs
Selbstlern-Kurs: DSGVO-Schulung für Forschungs- und Bildungseinrichtungen
Autor: Prof. Dr. Nikolaus Forgó
Erscheinungsjahr: 2018
Link zum Kurs
Papier: Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen für Open Science in Österreich (Oktober 2023)
Autor: Žiga Škorjanc
Erscheinungsjahr: 2023
Link zum Papier
Informationsseite: Die FDM Policy der Universität Wien & FAQ zur Policy
Autor*innen: Universität Wien
Erscheinungsjahr: 2021
Link zur Seite
Informationsseite: Open Science
Autor*innen: Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung
Erscheinungsjahr: unbekannt
Link zur Seite
Zitiervorschlag (Chicago)
Redaktion von forschungsdaten.info. „Forschungsdatenmanagement in Österreich: Forschungsdaten veröffentlichen“. forschungsdaten.info, 26. Juli 2024. https://forschungsdaten.info/fdm-im-deutschsprachigen-raum/oesterreich/forschungsdaten-veroeffentlichen/.