Mecklenburg-Vorpommern stärkt Zugang zu Forschungsdaten
Gesetzesänderung verpflichtet Hochschulen, den offenen Zugang zu fördern
In Mecklenburg-Vorpommern sind staatliche Hochschulen neuerdings verpflichtet, "den digitalen, offenen Zugang zu Forschungsdaten und Forschungsergebnissen sowie zu den in ihrer Verfügung stehenden wissenschaftlichen Sammlungen" zu fördern. § 3 Absatz 13 des Landeshochschulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern wurde mit Wirkung zum 30.06.2026 geändert und schreibt dies nun vor. Das Gesetz gilt für die Universitäten Greifswald und Rostock, die Hochschule für Musik und Theater Rostock, die Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Neubrandenburg, Stralsund und Wismar sowie die Verwaltungsfachhochschule in Güstrow.
Eine entsprechende Regelung gab es zuvor nur in Berlin (§ 37 Absatz 5 des Berliner Hochschulgesetzes), dort seit 2021. In Brandenburg werden Hochschulen immerhin zur Förderung aufgefordert, aber nicht verpflichtet (§37 Absatz 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz), in Rheinland-Pfalz wird es ihnen bloß erlaubt (§ 12 Absatz 4 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz). In den anderen Bundesländern gibt es bisher keine gesetzliche Regelung über den offenen Zugang zu Forschungsdaten.
Welche Schritte die Hochschulen konkret unternehmen können bzw. müssen, um den offenen Zugang zu Forschungsdaten pflichtgemäß zu fördern, ist nicht im Gesetz festgeschrieben und dürfte auch je nach Art der Hochschule und der anfallenden Forschungsdaten unterschiedlich sein.